10.2. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz müsse alle medizinischen Akten, alle Beweismittel in ihrer Gesamtheit (also auch diejenigen zu seinen Gunsten) würdigen. Sie habe aber ausschliesslich auf ein einziges, in seiner Gesamtheit unschlüssiges Gutachten, welches in Widerspruch zur gesamten medizinischen und sonstigen Aktenlage stehe, abgestellt, was willkürliche Beweiswürdigung darstelle.