Er zeigt damit auch nicht auf, dass das Gutachten in diesem Punkt sowie die Erwägungen des auf dieses Gutachten abstellenden Obergerichts unhaltbar und damit willkürlich seien. Die Rüge ist ungenügend begründet Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dem Experten die Kritik des Gutachters G. nicht vorgehalten bzw. dieser habe nicht von sich aus Stellung bezogen, kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Schlüsse er im Hinblick auf den geltend gemachten Rügen daraus gezogen haben will. - 51 -