Das Obergericht hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer festgehalten, es treffe zu, dass der Experte seine Aussage, der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Taxifahrer (nur) zu 15 % dauernd arbeitsunfähig gewesen, nicht objektiv nachvollziehbar schlüssig belegen können. Dies gelte aber genau so für eine unfallbedingte Schädigung an sich. Es ist offensichtlich, dass die Angabe des Experten Prof. Marco M. eine Schätzung ist, die auf einer Gesamtwürdigung beruht („Berücksichtigt man all diese Elemente und die eigene Erfahrung des Begutachters ...“, vgl. OG act. 487 S. 43 oben).