Wenn der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Schwindel als hartem Befund ausgegangen, so ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichendem Mass mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz in KG act. 2 S. 40 ff. mit der Problematik des Drehschwindels auseinandersetzt, der objektivierbar sei. Eine diesbezügliche Ergänzung der Untersuchung wird vom Experten nach Ausführungen der Vorinstanz indessen als nicht notwendig betrachtet.