Er hätte auch anders argumentieren können. Darin sehe er eine gewisse Grosszügigkeit des interpretierenden Arztes, nicht aus Prinzip, sondern aus der Kenntnis der üblichen, nicht so seltenen, echten Beschwerden im Anschluss an eine Distorsionsverletzung. Kurz gesagt, passten die Beschwerden, die der Beschwerdeführer schildere, in seine jahrzehntelange Erfahrung als Arzt, in die hunderte, wenn nicht tausende von Einzelfällen, die er gesehen habe (KG act. 2 S. 39). Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abgeleitet haben will.