Er "bereue dieses Wörtchen", aber nachdem es ausgesprochen und geschrieben sei, werde er es auch kommentieren müssen. Letzten Endes stütze er seine Beurteilung einer echten, unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eben auf die Angaben des Beschwerdeführers. Er wolle mit diesem Wort "äusserst grosszügig" betonen, dass er diese Angaben trotz der Widersprüchlichkeiten in den Darlegungen des unfallverursachenden Autos, des Verhaltens beim Nachhausefahren etc. im Glauben an die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeschilderung mache. Das sei die "Grosszügigkeit". Er hätte auch anders argumentieren können.