b) Die vom Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Protokoll zitierten Aussagen des Sachverständigen M. stehen im Zusammenhang mit den Ausführungen im Gutachten M.s, wonach er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "unter äusserst grosszügiger Berücksichtigung subjektiver Angaben" machen würde (vgl. OG Prot. S. 107). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Experte habe die erwähnte Aussage wie folgt präzisiert: Er "bereue dieses Wörtchen", aber nachdem es ausgesprochen und geschrieben sei, werde er es auch kommentieren müssen.