keit von 15 % bejahten. Wenn es aber um die Berufsfähigkeit gehe, die durch den Schwindel zu 100 % beeinträchtigt worden wäre, verlangten sie einen harten objektiven Befund, obwohl erfahrungswissenschaftlich Schwindel ebenfalls zu den klassischen Symptomen der Halswirbelsäuleverletzungen gehöre (unter Hinweis auf OG act. 526, OG act. 525 S. 9 ff., 501/6 S. 4 Ziff. 4 sowie BGE 117 V 360 E. 4b, wo Schwindel als typisches Symptom aufgeführt werde), der nicht objektiviert werden könne (KG act. 1 S. 46 f. lit. c).