487 S. 22 und 24) seine Schwindelangaben notiert. Das heisse, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Experten unter anderem Schwindelattacken angegeben habe. Dieser habe mit der Bejahung der grundsätzlichen Kausalität auch die von ihm angegebenen Beschwerden bejaht, wie aus der zitierten Stelle des Protokolls hervorgehe. Es erscheine absurd, ihm eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 15 % zu attestieren, ohne allerdings zu begründen, auf welche unfallbedingten Beschwerden diese Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei.