c) Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet erschiene, die von der Vorinstanz vom Gerichtsexperten übernommene Schlussfolgerung, die Beweglichkeit der HWS sei wegen Sperrens nicht beurteilbar, als willkürlich umzustossen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Schmerzangaben des Beschwerdeführers nicht anzweifelt, folgt keineswegs - im Hinblick auf das Willkürverbot - in zwingender Weise, dass die Beweglichkeit der HWS objektiv eingeschränkt ist, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht. Die Rüge ist unbegründet.