b) Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Experte relativiere auch die "ausgeprägte Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes": eine eingeschränkte Beweglichkeit sei in seiner Beurteilung ein Befund, insofern objektiv, aber wie beweglich der Kopf sei, hänge von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. Es hänge davon ab, wie die Struktur der Halswirbel sei, ob sie gesund, jugendlich beweglich seien, oder ob sie durch die degenerativen Veränderungen im Laufe des Lebens, die mit 60, 70 Jahren oder auch schon früher aufträten, beeinträchtigt seien.