9.6. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, wenn der Experte und mit ihm auch die Vorinstanz seine Schmerzangaben nicht anzweifelten, dann dürften sie auch die Einschränkung der Beweglichkeit seiner HWS nicht in Frage stellen. Diese als bewiesen betrachteten Schmerzen entstünden bei Überdrehung der HWS, was beweise, dass die Schmerzen die Grenze der Beweglichkeit markierten. Daher sei auch die Beweglichkeit seiner HWS eingeschränkt, weil er sonst ja keine von der Vorinstanz als bewiesen gewürdigte Schmerzen angegeben habe. Damit sei ein weiterer objektiver Befund willkürlich negiert worden (KG act. 1 S. 45 f. lit. ee).