In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer nicht geltend, vor Vorinstanz Solches verlangt zu haben. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanz bzw. der Experte hätten nicht begründet, weshalb er nicht zu derjenigen Minderheit gehöre, die auch ohne Schleudertrauma eine Streckhaltung der HWS aufwiesen, führt doch die Vorinstanz unter Berufung auf den Experten gerade aus, dass diese Haltung keinen Schluss auf das Vorliegen einer Schleuderverletzung zulasse. - 47 -