c) Der Umstand, dass der Experte in einer seiner früheren Publikationen die Funktionsaufnahme, mit denen die Streckung der HWS objektiviert werden könnten, anders gewichte, macht dessen Ausführungen vor Vorinstanz nicht widersprüchlich. Der Experte weist selbst darauf, dass der erwähnte Befund früher als Hinweis auf eine Schädigung der HWS gewertet wurde, neuere Untersuchungen diesen Schluss aber nicht mehr zuliessen. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Experte keine Quellenangaben gemacht hat.