diologen, die aber nicht wüssten, welches Röntgenbild zu welchem Patienten gehöre und analysiere dann, ob man die Schleuderverletzungen an seiner Halswirbelsäule erkenne oder nicht. Das sei nach Erläuterung des Experten nicht der Fall. Er erkläre also, eine Streckhaltung der HWS sei definitionsgemäss ein objektiver Befund, den man sehe. Aber er sei kein Befund, der das Vorhandensein einer Schädigung oder von Beschwerde im Bereich der HWS objektiviere (OG Prot. S. 95 [KG act. 2 S. 31 lit. g]).