Dieser Widerspruch könne nicht behoben werden. Weder der Experte noch das Gericht hätten begründet, weshalb er derjenigen Minderheit angehöre, die auch ohne Schleudertrauma eine Streckhaltung der HWS aufwiesen (KG act. 1 S. 44 f. lit. dd). b) Eine gewisse Streckhaltung der Halswirbelsäule sei - so die Vorinstanz in ihren Erwägungen - nach Darstellung des Experten die Beschreibung eines Befundes, also objektiv vorhanden. Damit sei aber nicht gesagt, ob das pathologisch sei. - 46 -