Der Beschwerdeführer habe diese aber bereits als BG act. 45/43 eingereicht. Nachdem nun der Experte seine eigenen Publikationen, die mehr als ein Vierteljahrhundert zurücklägen, dem Gericht eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass er vom Inhalt derselben immer noch überzeugt sei. Er (der Beschwerdeführer) habe darauf hingewiesen (OG act. 525 S. 17 Ziff. 7), dass der Experte in seinen Publikationen die Funktionsaufnahmen, mit denen die Streckhaltung der Halswirbelsäule objektiviert werden könnten, anders gewichtet habe, als er dies in seinem Gutachten bzw. in seiner Befragung getan habe. Dieser Widerspruch könne nicht behoben werden.