Der Experte weist damit lediglich darauf hin, dass die Umstände der damaligen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen hat, dass die Verzögerung der Nervenleitgeschwindigkeit auf eine Nervklemmung an einer lokalen Stelle zurückzuführen sei (vgl. KG act. 2 S. 20 lit. f).