oder durch Störung der elektrischen Reize erwähnt und dadurch sehr wohl einen Bezug herstellt zum Themenkreis der Verzögerung der Nervenleitgeschwindigkeit (vgl. KG act. 2 S. 30 oben). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, wenn er geltend macht, der Gerichtsexperte M. suggeriere mit seinem Hinweis auf die ideale Raumtemperatur, dass Prof. D. den - bis auf den Unterhosen entkleideten - Beschwerdeführer im Februar bei 18° Celsius Raumtemperatur untersucht habe. Der Experte weist damit lediglich darauf hin, dass die Umstände der damaligen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können.