Insoweit geht die Rüge an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz behandle die Symptome Taubheitsgefühl und Nervenleitgeschwindigkeit getrennt, obwohl diese zusammengehörten, kann nicht auf die Rüge eingetreten werden, da er damit keinen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend macht und die Rüge darüber hinaus nicht in hinreichendem Masse substanziert hat. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz unter dem Titel Taubheitsgefühl sehr wohl die Möglichkeit der (indirekten) Objektivierung durch Fehlen eines Muskelreflexes - 45 -