Hinsichtlich der Verzögerung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit (Befund D.) führt die Vorinstanz aus, der Experte bezeichne eine Verzögerung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit als objektiven Befund (es folgen Ausführungen zum Untersuchungshergang). Liege die Geschwindigkeit, mit welcher der gesetzte Reiz in die Peripherie weitergeleitet werde, unterhalb der Norm von etwa 50 oder 42 bis 50 m/s, sei das ein objektiver Befund. Es sage allerdings nicht aus, warum sie verzögert sei. Das könne zum Beispiel eine Polyneuropathie sein, dann würde die Verzögerung in allen peripheren Nerven vorhanden sein. Es wä- - 44 -