messene, objektivierte, verzögerte motorische Leitgeschwindigkeit ein objektiver Befund sein könne, aber der Beschwerdeführer sich damit nicht auseinandergesetzt habe. Dabei habe er diese Aussagen kritisiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Experte M. Prof. D. keine Fehlmessung vorwerfe (unter Hinweis auf OG act. 525 S. 16 f. ). Daher habe man von einem harten objektiven Befund auszugehen. Die Vorinstanz scheine diese Ausführungen nicht verstanden zu haben (KG act. 1 S. 43 f. lit. cc).