c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Experte M. zitiere Dr. O. in aktenwidriger Weise, kann mangels hinreichender Substanzierung der Rüge nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der blosse Verweis auf frühere Vorbringen vermag den Anforderungen an die Substanzierung nicht zu genügen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung des Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. Die Vorinstanz hat die von ihm geäusserte Kritik (OG act. 500 S. 36 f. lit. c und OG act. 525 S. 15 f. Ziff.