c) Der Experte bzw. die Vorinstanz sind demgemäss davon ausgegangen, dass auch ein sauber nachgewiesener Nystagmus nicht ohne Berücksichtigung weiterer Elemente auf das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung schliessen lasse. Die Vorinstanz ist im Übrigen nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Nystagmus gehabt habe. Insoweit geht die Rüge an den Erwägungen vorbei und erweist sich als unbegründet. - 41 -