Auffallend sei, dass sich der Gerichtsexperte freue, dass der vom Beschwerdeführer beigezogene Neurologe Dr. H. nach 17 1/2 Jahren nach dem Unfall keine Nystagmus festgestellt habe. Demzufolge sei es aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Methodenkritik des Experten annehme, der Beschwerdeführer habe keinen Blickrichtungsnystagmus nach rechts gehabt (KG act. 1 S. 42 f. lit. bb). - 40 -