Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verweise darauf, dass Prof. D. diesen Blickrichtungsnystagmus nicht festgestellt habe (KG act. 2 S. 27). Eine Seite später zitiere sie aber den Gerichtsexperten, dass der Nystagmus in der Regel nach wenigen Wochen verschwinde. Prof. D. habe ihn am 19.2., 24.2. und am 18.3. 1988, also 3 1/2 Jahre nach dem Unfall, untersucht. Es sei also kein Wunder, dass er keinen Nystagmus mehr habe feststellen können. Auffallend sei, dass sich der Gerichtsexperte freue, dass der vom Beschwerdeführer beigezogene Neurologe Dr. H. nach 17 1/2 Jahren nach dem Unfall keine Nystagmus festgestellt habe.