9.2. a) Im Hinblick auf den von Dr. O. festgestellten horizontalen Blickrichtungsnystagmus nach rechts führt der Beschwerdeführer aus, der Experte M. sage nicht, der erwähnte Befund sei falsch, sondern, dass dieser Befund nur verifizierbar sei, wenn der Neurologe die Erschöpfbarkeit dieses Befundes sichergestellt habe (OG act. 473 S. 33 Mitte). Weder der Experte noch die Vorinstanz hätten behauptet, dass Dr. O. die Erschöpfbarkeit nicht geprüft hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verweise darauf, dass Prof. D. diesen Blickrichtungsnystagmus nicht festgestellt habe (KG act. 2 S. 27).