Die Vorinstanz folgere daraus, dass es keine objektiven Befunde gebe. Dabei sei das wissenschaftliche Fundament der Schlussfolgerung des Gerichtsexperten, welches auf theoretisch denkbaren, aber nicht nachgewiesenen (und in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht weiter abgeklärten) Methodenfehler der Vor-Experten beruhe, rechtlich nicht verwertbar (KG act. 1 S. 40 ff.). b) Soweit der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche Befunde der Experte bzw. die Vorinstanz zu unrecht als weich bezeichnet hat, kann mangels Substanzierung auf die Rüge nicht eingetreten werden (vgl. nachfolgend Erw. 9.2. ff.).