Die objektiven Befunde seiner Vorgänger habe er als "weich" bezeichnet. Dennoch habe er aufgrund der erfahrungswissenschaftlichen Objektivitätskriterien und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung die grundsätzliche Kausalität zwar bejaht, aber wegen des Fehlens objektiver Befunde und wegen der angeblichen Widersprüchlichkeiten des Beschwerdeführers den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers "äusserst grosszügig" auf 15 % geschätzt. Die Vorinstanz habe diese Beweiswürdigung des Experten übernommen und stelle vollständig darauf ab. Mit dieser Übernahme der Schlussfolgerung des Experten würden dessen Relativierungen - 39 -