9.1. a) Zur Begründung macht er zunächst geltend, der Experte habe die Instruktion durch die Vorinstanz so verstanden, dass er an den Objektivitätsbegriff einen sehr strengen Massstab anlegen müsse. Daher habe er in seinem Gutachten nach diesen Kriterien die Kausalität grundsätzlich verneint. Die objektiven Befunde seiner Vorgänger habe er als "weich" bezeichnet.