c) Unbegründet ist die Rüge des Weiteren, soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob bei den geltend gemachten Mängeln noch von Flüchtigkeitsfehlern des Experten die Rede sein könne. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer räume auch selber ein, dass sie zum Teil sehr wenig gewichtig seien. Im Übrigen genügt es den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht, auf die Eingaben vor Vorinstanz zu verweisen bzw. vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen. Insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.