zeichnet, worin ausdrücklich von „Körperverletzung“ die Rede ist und welche vom rapportierenden Polizeibeamten entgegengenommen wurde. Somit beruht das Gutachten mindestens in diesem Punkt auf einer fehlerhaften Annahme, was bei der Neubeurteilung nach Rückweisung der Sache an das Obergericht zu beachten sein wird.