Diese Ausführungen des Obergerichts treffen im Grundsatz zu. Doch lässt sich die Annahme des Experten und des Obergerichts aufgrund des Polizeirapportes, der Beschwerdeführer habe erst am 27. Juli 1984 den Polizeibeamten über seine Verletzung bzw. seine Schmerzen orientiert, nicht aufrechterhalten. Wie vorne Erwägung 6.3. aufgezeigt, hat der rapportierende Polizeibeamte dem Beschwerdeführer bereits am 24. Juli 1984 ein Strafantragsformular zugestellt und hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 1984 eine „Erklärung betreffend Strafantrag“ unter- - 38 -