Dies wäre eine unzulässige Beweisregel und ein Verstoss gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Es müsse dem Beschwerdeführer vielmehr frei stehen, den Beweis mit allen zulässigen Mitteln zu erbringen, auch mit einem Gutachten. Dort, wo der Experte auf die Angaben des Beschwerdeführers abstelle, stehe nichts entgegen, dass das Gericht seinerseits die Wertungen der Expertise übernehme, so diese überzeugend dargebracht würden (KG act. 2 S. 44 f.).