Das Gericht könne dem folgen, wenn damit auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit, welche grundsätzlich dem Richter obliege, weitgehend in die Hand des Experten gegeben werde. Im Hinblick auf die Frage des Beweismasses führt die Vorinstanz aus, zwar sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den vollen Beweis erbringen müsse und sich nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen könne, womit aber nicht gesagt sei, dass er diesen Beweis nur mittels "harter Befunde" wie z.B. Röntgenbilder führen dürfe. Dies wäre eine unzulässige Beweisregel und ein Verstoss gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung durch den Richter.