Im Anschluss an die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz führt diese aus, unter Hinweis auf die zahlreichen Widersprüche, auf die inkohärenten Angaben und Befunde habe der Experte gesagt, könnte man damit eine unfallbedingte Schädigung überhaupt verneinen; seine jahrzehntelange Erfahrung (letztlich: sein Gefühl, auch als Arzt) gebiete ihm aber, eine solche Schädigung anzunehmen - und sie auf den kritischen Unfall von 1984 zu beziehen, was ebenfalls nicht ohne weiteres selbstverständlich sei. Das Gericht könne dem folgen, wenn damit auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit, welche grundsätzlich dem Richter obliege, weitgehend in die Hand des Experten gegeben werde.