b) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Bewertung seiner Glaubwürdigkeit weitgehend in die Hände des Experten gegeben zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. So führt die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer richtig darstellt - zunächst aus, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei Sache des Gerichts (KG act. 2 S. 25). Im Anschluss an die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz führt diese aus, unter Hinweis auf die zahlreichen Widersprüche, auf die inkohärenten Angaben und Befunde habe der Experte gesagt, könnte man damit eine unfallbedingte Schädigung überhaupt verneinen;