Zu den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten zähle der Experte unter anderem die Blickrichtung beim Unfall, den Zeitpunkt des Beschwerdebeginns, die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer nach dem Unfall nachhause gefahren sei. Eben wegen dieser angeblichen Widersprüchlichkeiten, die nicht existierten, habe der Experte seinen Glaubwürdigkeitsbonus erheblich herabgesetzt (KG act. 1 S. 37 ff. Ziff. 3). - 37 -