Der Experte und damit auch die Vorinstanz glaubten, mit dem unrichtigen Polizeibericht den Beschwerdeführer der Lüge über den Zeitpunkt für den Beginn der Genickschmerzen überführt zu haben. Diese "Beweiswürdigung" durch den Experten (betreffend Polizeibericht) habe ihn denn zur Überzeugung gebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien offensichtlich widersprüchlich (OG act. 487 S. 42). Zu den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten zähle der Experte unter anderem die Blickrichtung beim Unfall, den Zeitpunkt des Beschwerdebeginns, die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer nach dem Unfall nachhause gefahren sei.