Der Experte verfalle selbst in Willkür, wenn er aufgrund des Polizeiberichts annehme, der Beschwerdeführer habe erst am 27. Juli 1984 dem Polizisten telefonisch über Genickschmerzen berichtet. Dieser schreibe selbst (OG act. 487 S. 9), dass der Beschwerdeführer am Unfalltag um 8.30 Uhr morgens zu seinem Hausarzt gegangen sei, und dieser Röntgenbilder der Halswirbelsäule angefertigt und dem Beschwerdeführer Medikamente gegeben habe. Der Experte und damit auch die Vorinstanz glaubten, mit dem unrichtigen Polizeibericht den Beschwerdeführer der Lüge über den Zeitpunkt für den Beginn der Genickschmerzen überführt zu haben.