Diese Überzeugung des Experten ziehe sich wie ein roter Faden durch sein Gutachten und seine mündlichen Aussagen. Es sei daher euphemistisch, wenn die Vorinstanz schreibe, es obliege dem Gericht und nicht dem medizinischen Experten, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen (KG act. 1 S. 25). An anderer Stelle (KG act. 1 S. 44) gestehe die Vorinstanz aber freimütig, die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weitgehend in die Hand des Experten gegeben zu haben. Der Experte verfalle selbst in Willkür, wenn er aufgrund des Polizeiberichts annehme, der Beschwerdeführer habe erst am 27. Juli 1984 dem Polizisten telefonisch über Genickschmerzen berichtet.