Die "Würdigung" dieses Berichts durch den Experten gipfle darin, dass der Beschwerdeführer erst am 27. Juli 1984 von den Genickschmerzen berichtet habe, was den Polizisten veranlasst habe, diese Mitteilung in den am 29. Juli 1984 redigierten Bericht zu integrieren. Damit interpretiere der Experte den Polizeibericht und leite daraus ab, dass er (der Beschwerdeführer) nicht (ganz) glaubwürdig sei. Diese Überzeugung des Experten ziehe sich wie ein roter Faden durch sein Gutachten und seine mündlichen Aussagen.