schwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zum Gutachten M., wo er ausführlich und detailliert darlege, wie falsch der Experte den Polizeibericht verstanden habe. Wie dem Gutachten unmittelbar entnommen werden könne, sei der Experte stark vom Inhalt des Polizeiberichts beeinflusst worden. Die "Würdigung" dieses Berichts durch den Experten gipfle darin, dass der Beschwerdeführer erst am 27. Juli 1984 von den Genickschmerzen berichtet habe, was den Polizisten veranlasst habe, diese Mitteilung in den am 29. Juli 1984 redigierten Bericht zu integrieren.