Die Bemerkungen des Experten zum Polizeibericht seien auch nicht massgeblich. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, man könnte die erwähnten "Flüchtigkeitsfehler" vernachlässigen, wenn sie einerseits nicht so häufig in so grosser Zahl vorkämen und wenn andererseits feststünde, dass diese Fehler tatsächlich für die Meinungsbildung des Experten völlig irrelevant gewesen wären. Der Be- - 36 -