8.3. a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in seiner schriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten M.s auf 9 "Flüchtigkeitsfehler" des Experten hingewiesen und diese kritisiert (OG act. 500 S. 8 Ziff. 3/a-g und S. 16/e und S. 19/g). Weder die Vorinstanz noch der Experte selbst hätten die Berechtigung dieser Kritik in Frage gestellt. Die Vorinstanz setze sich mit diesen "Flüchtigkeitsfehlern" auseinander und weise darauf hin, dass sie unwichtig seien. Die Bemerkungen des Experten zum Polizeibericht seien auch nicht massgeblich.