Der Experte müsse sich also bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch den Unfall gesundheitliche Schädigungen erlitten habe, auf die bereits vorhandenen medizinischen Akten stützen. Ob die darin erhobenen medizinischen Befunde korrekt bzw. ohne methodologische Fehler erhoben worden seien, könne er nicht wirklich beurteilen, weil er bei der Befunderhebung nicht habe teilnehmen können (KG act. 1 S. 36).