8.2. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für einen seriösen Experten sei es nicht möglich, 17 Jahre nach dem Unfall wissenschaftlich fundierte Aussagen über die damals erlittenen Unfallverletzungen zu machen und rückwirkend die Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten zu beurteilen, da er den Beschwerdeführer direkt nach dem Unfall nicht untersucht habe. Der Experte müsse sich also bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch den Unfall gesundheitliche Schädigungen erlitten habe, auf die bereits vorhandenen medizinischen Akten stützen.