Vorinstanz an den Beschluss des Kassationsgerichts vom 6. Dezember 1993 (OG act. 206) gebunden sei (KG act. 1 S. 35 f.). Diesbezüglich kann auf Erw. II.2. sowie II.4.1. hiervor verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gerichtsexperte M. sei durch die Vorinstanz in Überschreitung seines Ermessens über seine Person negativ beeinflusst worden (KG act. 1 S. 36 f.), kann ebenfalls auf Erw. II.4.1. verwiesen werden.