8.1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst wiederum die Instruktion des Beschwerdeführers durch den vorinstanzlichen Referenten. So macht er geltend, die dem Experten gestellte Frage, ob er als Folge des Unfalls vom 20. Juli 1984 arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch sei, sei unzulässig. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin das Gutachten G. (BG act. 57) anerkannt habe und weil die - 35 -