c) Soweit der Beschwerdeführer in der Folge (KG act. 1 S. 34 lit. b) das von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Beweismass rügt sowie weiter bemängelt, sie verwechsle Schadenersatzberechnung (Kausalitätsebene) mit der Schadenersatzbemessung (Ermessensebene), macht er die falsche Anwendung von Bundesrecht geltend, was mittels der vorliegend zulässigen eidgenössischen Berufung vor Bundesgericht zu rügen ist. 8. Die Beschwerde wendet sich in der Folge gegen die Würdigung des Gutachtens M. sowie der diesbezüglichen mündlichen Äusserungen dieses Experten durch die Vorinstanz.